Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 128a

§ 128a – Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist örtlich zuständig, wenn vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt worden sind und der letzte deutsche Beitrag vor diesem Stichtag an die Deutsche Rentenversicherung Saarland entrichtet worden ist oder normal vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt worden sind und die Deutsche Rentenversicherung Saarland zuletzt das Versicherungskonto geführt hat. normal arabic Satz 1 gilt unter der Voraussetzung, dass die Berechtigten in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen, normal die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen oder normal als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines nicht deutschen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines nicht deutschen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist. normal arabic (2) Bei Wohnsitz im Saarland ist die Deutsche Rentenversicherung Saarland auch zuständig, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Saarland nimmt die Funktion der Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts wahr.

Kurz erklärt

  • Die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist zuständig, wenn vor dem 1. Januar 2009 deutsche Beiträge gezahlt wurden und der letzte Beitrag an sie entrichtet wurde.
  • Auch wenn vor dem 1. Januar 2009 keine deutschen Beiträge gezahlt wurden, ist sie zuständig, wenn sie zuletzt das Versicherungskonto geführt hat.
  • Die Berechtigten müssen in Frankreich, Italien oder Luxemburg wohnen und die Staatsangehörigkeit dieser Länder besitzen.
  • Die Zuständigkeit gilt auch für Deutsche, die außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz wohnen, wenn der letzte Beitrag an einen Rentenversicherungsträger in Frankreich, Italien oder Luxemburg gezahlt wurde.
  • Die Deutsche Rentenversicherung Saarland fungiert zudem als Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.